Archivierungsmodelle
Nur eine Auswahl des bei den landeskirchlichen Registraturbildnern entstehenden Schriftguts hat nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen einen bleibenden historischen Wert. Die Auswahl trifft das Landeskirchliche Archiv im Zuge der archivischen Bewertung. Dafür muss grundsätzlich alles entstandene Schriftgut dem Landeskirchlichen Archiv angeboten werden.
Für die archivische Bewertung erarbeitet das Landeskirchliche Archiv zurzeit verschiedene Archivierungsmodelle für landeskirchliche Registraturbildner. Grundlage dafür sind die Aufgaben des jeweiligen Registraturbildners und das in der Aufgabenwahrnehmung entstehende Schriftgut. Bei einem Archivierungsmodell gibt es also einen archivwürdigen und einen nicht-archivwürdigen Teil.
Die Ergebnisse werden hier sukzessive veröffentlicht.
Allgemeine unbefristete Vernichtungsgenehmigung
Diese Regelung gilt für alle anbietungspflichtigen, landeskirchlichen Registraturbildner.
Schriftgut, das in der allgemeinen unbefristeten Vernichtungsgenehmigung aufgeführt ist, muss von den anbietungspflichtigen landeskirchlichen Registraturbildnern dem Landeskirchlichen Archiv nicht angeboten werden (=Ausnahme von der allgemeinen Anbietungspflicht). Dieses Schriftgut kann nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von dem anbietungspflichtigen Registraturbildner vernichtet werden.
Die allgemeine unbefristete Vernichtungsgenehmung gilt bis auf Widerruf.
Archivierungsmodell Kanzlei der landesbischöflichen Person
Für das Schriftgut der Kanzlei der landesbischöflichen Person gibt es eine spezielle unbefristete Vernichtungsgenehmigung (=Ausnahme von der Anbietungspflicht) und ein Archivierungsmodell (=reguläre Anbietung des Schriftguts an das Landeskirchliche Archiv).
Vernichtungsgenehmigung für Schriftgut der Kanzlei der landesbischöflichen Person
Archivierungsmodell für Schriftgut der Kanzlei der landesbischöflichen Person
Archivierungsmodell Kanzleien der bischöflichen Personen
Für das Schriftgut der Kanzleien der bischöflichen Personen gibt es eine spezielle unbefristete Vernichtungsgenehmigung (=Ausnahme von der Anbietungsflicht) und ein Archivierungsmodell (=reguläre Anbietung des Schriftguts an das Landeskirchliche Archiv).
Vernichtungsgenehmigung für Schrifgut der Kanzleien der bischöflichen Person
Archivierungsmodell für Schriftgut der Kanzleien der bischöflichen Person